Weitere Entscheidung unten: VGH Baden-Württemberg, 11.04.1989

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   VGH Baden-Württemberg, 25.04.1989 - 10 S 902/88   

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https://dejure.org/1989,4634
VGH Baden-Württemberg, 25.04.1989 - 10 S 902/88 (https://dejure.org/1989,4634)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25.04.1989 - 10 S 902/88 (https://dejure.org/1989,4634)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25. April 1989 - 10 S 902/88 (https://dejure.org/1989,4634)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Bedürfnisprüfung für eine Schußwaffe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1990, 73
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 24.06.1975 - I C 25.73

    Taxifahrer - Bedürfnisprüfung im Waffenrecht - Materielle Beweislast -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.04.1989 - 10 S 902/88
    Dabei ist das Interesse, das der Antragsteller daran hat, seine persönlichen Sicherheitsbelange optimal zu wahren, mit dem Interesse abzuwägen, das die Allgemeinheit daran hat, daß möglichst wenig Waffen "unters Volk kommen" (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.6.1975, BVerwGE 49, 1).

    Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Angegriffene bei typisierender Betrachtungsweise in der Lage ist, durch das Führen einer Schußwaffe die Gefährdung zu verringern, der er bei einem Überfall ausgesetzt ist (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 24.6.1975, BVerwGE 49, 1).

    Denn eine weniger gefährliche Waffe reicht nicht aus, um die Gefährdung zu mindern (vgl. hierzu BVerwG, Urteile v. 24.6.1975, BVerwGE 49, 1, und v. 18.12.1979, Buchholz 402.5 WaffG Nrn. 23 und 24).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.09.1985 - 10 S 1157/85

    Waffenerlaubnis für Juwelier - Nachweis des Bedürfnisses

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.04.1989 - 10 S 902/88
    Zur Frage, wann eine überdurchschnittliche Gefährdung vorliegt und ob eine Schußwaffe sich zur Verteidigung gegen einen Überraschungsangriff eignet (Fortentwicklung der Senatsrechtsprechung; vgl Urteil vom 17. September 1985 - 10 S 1157/85 -).

    Dies gilt in besonderem Maße für die Wege, die er bei Antritt oder Beendigung einer Reise zwischen seinem Fahrzeug und seiner oder der Wohnung des jeweiligen Kunden zu Fuß zurückzulegen hat und die für ihn insbesondere dann mit Gefahren verbunden sind, wenn sie ihn in einsame oder unübersichtliche Gegenden führen oder in die Zeit der Dunkelheit fallen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.1979, Buchholz 402.5, WaffG Nr. 23; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 24.6.1975, Buchholz 402.5, WaffG Nr. 8 a, und Senatsurteil v. 17.9.1985 -- 10 S 1157/85 --).

    Dieser Beurteilung tritt der Senat auch im Anschluß an sein Urteil vom 17.9.1985 -- 10 S 1157/85 -- unter Berücksichtigung der Ausführungen des im Verhandlungstermin als amtliche Auskunftsperson angehörten Ersten Kriminalhauptkommissars ... vom landeskriminalamt Baden-Württem berg nur mit der folgenden Maßgabe bei: Wird jemand unter den äußeren Umständen, die für die Reisetätigkeit des Klägers charakteristisch sind, von einem Täter überfallen, der mit einer Schußwaffe ausgerüstet ist und aus dem Hinterhalt angreift, so bleibt in der Tat für eine wirksame Gegenwehr kein Raum, wenn das Opfer mit dem ersten Schuß getötet oder sonstwie in einen Zustand der Kampfunfähigkeit versetzt wird.

  • VG Augsburg, 29.05.2013 - Au 4 K 13.614

    Schusswaffe nicht erforderlich und nicht geeignet, Gefährdung zu mindern

    Vielmehr ist eine volle materiell-rechtliche Prüfung durchzuführen; Bestandsschutz- oder Vertrauensschutzgesichtspunkte bestehen nicht (VGH BW, U.v. 16.12.2009 - 1 S 202/09 - GewArch 2010, 304 - juris Rn. 13; VGH BW, U.v. 25.4.1989 - 10 S 902/88 - GewArch 1989, 245 - juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 21.7.1988 - 21 B 88.00092 - GewArch 1988, 393 - juris; BVerwG, U.v. 18.12.1979 - 1 C 38.77 - DVBl 1980, 1044 - juris Rn. 13).

    Die bloße Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe allein genügt jedoch nicht (NdsOVG, U.v. 23.2.2010 - 11 LB 234/09 - GewArch 2010, 307 - juris Rn. 31; VGH BW, U.v. 25.4.1989 - 10 S 902/88 - GewArch 1989, 245 - juris Rn. 19; OVG NW, U.v. 23.4.2008 - 20 A 321/07 - juris Rn. 27; Gade/Stoppa, a.a.O., § 19 Rn. 4; Papsthart in: Steindorf/Heinrich/Papsthart, a.a.O., § 19 Rn. 7; Apel/Bushart, a.a.O., § 19 Rn. 9).

    Zwar kann grundsätzlich eine überdurchschnittliche Gefährdung für einen reisenden Juwelier angenommen werden (vgl. Papsthart in: Steindorf/Heinrich/Papst hart, a.a.O., § 8 Rn. 8; Apel/Bushart, a.a.O., § 19 Rn. 9; BVerwG, U.v. 18.12.1979 - 1 C 38.77 - DVBl 1980, 1044 - juris Rn. 14; VG Düsseldorf, U.v. 29.9.2004 - 18 K 7576/03 - juris Rn. 11; VGH BW, U.v. 25.4.1989 - 10 S 902/88 - GewArch 1989, 245 - juris Rn. 21; VG Koblenz, U.v. 17.1.1989 - 2 K 189/88 - GewArch 1989, 242 - juris).

    Dabei muss der Kläger im Rahmen organisatorischer Änderungen seiner Betriebsabläufe selbstverständlich nicht auf Kundenbesuche verzichten (vgl. OVG RP, U.v. 30.8.1978 - 2 A 85/87 - GewArch 1978, 398; NdsOVG, U.v. 28.6.1982 - 8 A 62/80 - GewArch 1983, 143 - juris; VG Koblenz, U.v. 17.1.1989 - 2 K 189/88 - GewArch 1989, 242 - juris), Änderungen in Kundenbeziehungen sind daher grundsätzlich nicht zumutbar (vgl. VGH BW, U.v. 25.4.1989 - 10 S 902/88 - GewArch 1989, 245 - juris Rn. 22).

    Maßgeblich ist auch nicht der perfekt geplante und ausgeführte Überfall (vgl. VGH BW, U.v. 25.4.1989 - 10 S 902/88 - GewArch 1898, 245 - juris Rn. 24), da sich die genauen Umstände einer Überfallsituation nicht vorhersehen lassen (vgl. NdsOVG, U.v. 28.6.1982 - 8 A 62/80 - GewArch 1983, 143 - juris).

    Es gibt daher keine Anhaltspunkte dafür, dass Überfälle auf Schmucktransporteure grundsätzlich oder auch nur typischerweise in einer Form erfolgen, die es rechtfertigt, den Einsatz einer Schusswaffe als taugliches Verteidigungsmittel völlig auszublenden (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 29.9.2004 - 18 K 7576/03 - juris Rn. 12; VGH BW, U.v. 25.4.1989 - 10 S 902/88 - GewArch 1898, 245 - juris Rn. 23).

    Darüber hinaus muss der Kläger auch persönlich in hohem Maß die Gewähr bieten, in der Lage zu sein, sich auch gegen einen überraschenden Angriff erfolgreich zur Wehr setzen zu können (VGH BW, U.v. 25.4.1989 - 10 S 902/88 - GewArch 1898, 245 - juris Rn. 25; Gade/Stoppa, a.a.O., § 19 Rn. 6).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.10.2018 - 1 S 2342/17

    Waffenschein für Juwelier

    Zwar gebe es ein älteres Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom "25.04.1989" [gemeint: 11.04.1989] - 10 S 902/88 -, in dem ein gegenüber der Allgemeinheit wesentlich erhöhtes individuelles Schutzbedürfnis in einem Einzelfall bejaht worden sei, in dem die Tätigkeit weder einseitig dem Berufsbild des Goldschmieds noch des Juweliers noch eines Schmuckreisenden habe zugeordnet werden können (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.04.1989 - 10 S 902/88 - [teils unzutreffend als Urteil vom "25.04.1989" veröffentlicht, vgl. NVwZ-RR 1990, 73, richtig stattdessen "11.04.1989", vgl. ESVGH 39, 200 = VBlBW 1989, 563 = GewArch 1989, 245).

    Denn es ist einer der Hauptzwecke des Waffengesetzes, dass nur in Ausnahmefällen Schusswaffen in der Öffentlichkeit geführt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.1975, a.a.O., unter Hinweis unter anderem auf BT-Drucks. VI/2678: "Sie [die Bedürfnisprüfung] dient dem Ziel, die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und die Zahl der in Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken"; ebenso Senat, Urt. v. 13.11.1995 - 1 S 3088/94 -, a.a.O., und Beschl. v. 18.08.1995 - 1 S 19/95 - n.v.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.1991, a.a.O.; Urt. v. 11.04.1989 - 10 S 902/88 - NVwZ-RR 1990, 73).

    b) Ausgehend von im Wesentlichen diesen Maßstäben - wenn auch vor Erlass des genannten Waffenrechtsneuregelungsgesetzes vom 07.12.2001 - hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs in dem vom Kläger zur Stützung seiner Rechtsauffassung in Bezug genommenen Urteil vom 11.04.1989 in einem Einzelfall bei einem Kunstgoldschmied, der ohne eigenes Atelier von seiner Wohnung aus im Bundesgebiet umherreiste und Kunden zu Kollektionen in einem Gesamtwert von 300.000 DM beriet, als glaubhaft angesehen, dass dieser "wesentlich mehr als die Allgemeinheit" durch Angriff auf Leib oder Leben gefährdet war (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.04.1989 - 10 S 902/88 - NVwZ-RR 1990, 73 zu § 32 Abs. 1 Nr. 3 WaffG 1972).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.12.2009 - 1 S 202/09

    Bewachungsunternehmen; waffenrechtliche Erlaubnis; Glaubhaftmachung des

    Bei einer hier gebotenen "lebensgerechten" Betrachtungsweise (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18.12.1979 - I C 38.77 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 23; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.04.1989 - 10 S 902/88 -, NVwZ-RR 1990, 72 ) können hierzu insbesondere Geld- und Werttransporte gehören (siehe BT-Drs. 14/7758 S. 69: "Bewachungspersonal mit Schusswaffen wird vor allem bei der Begleitung von Geld- und Werttransporten und beim Personenschutz eingesetzt.").

    Schließlich hat der Kläger auch nicht dargetan, dass das Führen einer Waffe geeignet ist, eine jedenfalls unterstellte abstrakte Gefährdung bei einem realitätsgerechten Szenario eines Überraschungsüberfalls durch eine erfolgreiche Abwehr zu mindern (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 24.06.1975 - I C 25.73 -, BVerwGE 49, 1 ; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.04.1989 - 10 S 902/88 - NVwZ-RR 1990, 72 ; OVG NRW, Urteil vom 23.04.2008 - 20 A 321/07 -, juris Rz. 36 f.).

  • VG Augsburg, 01.10.2014 - Au 4 K 14.316

    Erteilung eines Waffenscheins (abgelehnt); Sprengmeister; keine

    Maßgeblich ist auch nicht der perfekt geplante und ausgeführte Überfall (vgl. VGH BW, U.v. 25.4.1989 - 10 S 902/88 - GewArch 1898, 245 - juris Rn. 24), da sich die genauen Umstände einer Überfallsituation nicht vorhersehen lassen (vgl. NdsOVG, U.v. 28.6.1982 - 8 A 62/80 - (GewArch 1983, 143 - juris).

    Es gibt daher keine Anhaltspunkte dafür, dass Überfälle auf Sprengstofftransporteure grundsätzlich oder auch nur typischerweise in einer Form erfolgen, die es rechtfertigt, den Einsatz einer Schusswaffe als taugliches Verteidigungsmittel völlig auszublenden (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 29.9.2004 - 18 K 7576/03 - juris Rn. 12; VGH BW, U.v. 25.4.1989 - 10 S 902/88 - GewArch 1898, 245 - juris Rn. 23).

    Darüber hinaus muss der Kläger auch persönlich in hohem Maß die Gewähr bieten, in der Lage zu sein, sich auch gegen einen überraschenden Angriff erfolgreich zur Wehr setzen zu können (VGH BW, U.v. 25.4.1989 - 10 S 902/88 - GewArch 1898, 245 - juris Rn. 25; Gade/Stoppa, a.a.O., § 19 Rn. 6).

  • VG Düsseldorf, 29.09.2004 - 18 K 7576/03

    Voraussetzungen des Anspruchs eines Schmuckgroßhändlers auf Erteilung einer

    Eine solche überdurchnittliche Gefährdung kann beim Transport von Werten in diesem Umfang bereits auf Grund lebensgerechter Betrachtung angenommen werden (vgl. so ausdrücklich BVerwG GewArch 1980, 348 - 350; OVG Lüneburg GewArch 1983, 141, VGH Baden-Württemberg, GewArch 1989, 245, OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 1981 - 4 A 1836/80 -).

    Dies mag in Fällen, in denen die Betriebsführung auf einen praktisch werktäglichen oder mehrmals wöchentlichen Schmucktransport ausgerichtet sind (vgl. BVerwG GewArch 1980, 348, OVG Lüneburg GewArch 1983, 148, VGH Baden-Württemberg GewArch 1989, 245) mit unzumutbaren Betriebsumstellungen verbunden sein.

  • VG München, 30.04.2014 - M 7 K 14.633

    Erteilung einer Waffenbesitzkarte; besondere persönliche Gefährdung als

    Auch die jährlich vom Polizeipräsidium B... herausgegebenen, im Internet allgemein zugänglichen Sicherheitsreports der letzten Jahre, einschlägige Zeitungsberichte, die obergerichtliche Rechtsprechung zu sonstigen Berufsgruppen, die mit besonders hohen wirtschaftlichen Werten befasst sind (vgl. BVerwG, B. v. 22. September 1993, aaO, zu Patentanmeldung "im Nuklearbereich"; BayVGH, B. v. 22. März 2011 - 21 ZB 10.3006 -, OVG NW, U. v. 23. April 2008 - 20 A 321/07 -, OVG Nds., U. v. 23. Februar 2010 - 11 LB 234/09 - und VGH BW, U. v. 25. April 1989 - 10 S 902/88 - jeweils juris), oder die Erteilungspraxis der Beklagten, die keinem der zahlreichen in München ansässigen Patentanwälte bisher aufgrund persönlicher Gefährdung eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt hat, stützen diese Annahme nicht.
  • VG Hannover, 12.11.2007 - 10 A 7143/05

    Erteilung eines Waffenscheins an Juweliere?

    Etwas anderes gilt allerdings für ihre Reisetätigkeit zu den Messen und Ausstellungen (vgl. dazu VGH Ba.-Wü., Urteil vom 11.04.1989 - 10 S 902/88 -, GewArch 1989 S. 245).
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   VGH Baden-Württemberg, 11.04.1989 - 10 S 902/88   

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VGH Baden-Württemberg, 11.04.1989 - 10 S 902/88 (https://dejure.org/1989,4831)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 39, 200
  • VBlBW 1989, 463
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Baden-Württemberg, 17.09.1985 - 10 S 1157/85

    Waffenerlaubnis für Juwelier - Nachweis des Bedürfnisses

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.04.1989 - 10 S 902/88
    Zur Frage, wann eine überdurchschnittliche Gefährdung vorliegt und ob eine Schußwaffe sich zur Verteidigung gegen einen Überraschungsangriff eignet (Fortentwicklung der Senatsrechtsprechung; vgl. Urteil vom 17.09.1985 - 10 S 1157/85 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.10.2018 - 1 S 2342/17

    Waffenschein für Juwelier

    Zu den Maßstäben für die Prüfung, ob ein Antragsteller, der einen Waffenschein begehrt, im Sinne von § 19 WaffG "wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet" ist (hier abgelehnt für einen reisenden Schmuckhändler; Abgrenzung zu VGH Mannheim, Urt. v. 11.04.1989 - 10 S 902/88 - VBlBW 1989, 563).

    Zwar gebe es ein älteres Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom "25.04.1989" [gemeint: 11.04.1989] - 10 S 902/88 -, in dem ein gegenüber der Allgemeinheit wesentlich erhöhtes individuelles Schutzbedürfnis in einem Einzelfall bejaht worden sei, in dem die Tätigkeit weder einseitig dem Berufsbild des Goldschmieds noch des Juweliers noch eines Schmuckreisenden habe zugeordnet werden können (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.04.1989 - 10 S 902/88 - [teils unzutreffend als Urteil vom "25.04.1989" veröffentlicht, vgl. NVwZ-RR 1990, 73, richtig stattdessen "11.04.1989", vgl. ESVGH 39, 200 = VBlBW 1989, 563 = GewArch 1989, 245).

    Dieser habe im genannten Urteil vom 11.04.1989 - 10 S 902/88 - über einen im Wesentlichen vergleichbaren Sachverhalt eines reisenden Juweliers und Goldschmieds entschieden und eine überdurchschnittliche Gefährdung des damaligen Klägers angenommen, das Vorhandensein anderer geeigneter Sicherungsmaßnahmen auf dem Weg von und zu Kunden verneint sowie Schusswaffen als geeignet angesehen, den durch die Reisetätigkeit hervorgerufenen Gefährdungen wirksam zu begegnen.

    Er verteidigt die angefochtenen Bescheide und das Urteil des Verwaltungsgerichts und macht geltend, die Abweichung des Verwaltungsgerichts von dem genannten Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 11.04.1989 - 10 S 902/88 - begegne im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken.

    Seit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 11.04.1989 - 10 S 902/88 - habe das Sicherheitsgewerbe an Bedeutung gewonnen und eine Vielzahl von Angeboten für Geld- und Werttransportbegleitungen entwickelt.

    Denn es ist einer der Hauptzwecke des Waffengesetzes, dass nur in Ausnahmefällen Schusswaffen in der Öffentlichkeit geführt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.1975, a.a.O., unter Hinweis unter anderem auf BT-Drucks. VI/2678: "Sie [die Bedürfnisprüfung] dient dem Ziel, die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und die Zahl der in Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken"; ebenso Senat, Urt. v. 13.11.1995 - 1 S 3088/94 -, a.a.O., und Beschl. v. 18.08.1995 - 1 S 19/95 - n.v.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.1991, a.a.O.; Urt. v. 11.04.1989 - 10 S 902/88 - NVwZ-RR 1990, 73).

    u.a. für die Berufsgruppe der Detektive; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.04.1989, a.a.O.; NdsOVG, Urt. v. 23.02.2010, a.a.O.).

    b) Ausgehend von im Wesentlichen diesen Maßstäben - wenn auch vor Erlass des genannten Waffenrechtsneuregelungsgesetzes vom 07.12.2001 - hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs in dem vom Kläger zur Stützung seiner Rechtsauffassung in Bezug genommenen Urteil vom 11.04.1989 in einem Einzelfall bei einem Kunstgoldschmied, der ohne eigenes Atelier von seiner Wohnung aus im Bundesgebiet umherreiste und Kunden zu Kollektionen in einem Gesamtwert von 300.000 DM beriet, als glaubhaft angesehen, dass dieser "wesentlich mehr als die Allgemeinheit" durch Angriff auf Leib oder Leben gefährdet war (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.04.1989 - 10 S 902/88 - NVwZ-RR 1990, 73 zu § 32 Abs. 1 Nr. 3 WaffG 1972).

    Die Modalitäten seiner Berufsausübung [...] bewirken [...], daß, anders als bei einem Schmuckreisenden, eine unbestimmte Vielzahl von Personen außerhalb der von ihm angebahnten eigentlichen Geschäftsbeziehungen aufgrund seiner Inserate und der Berichterstattung über die von ihm beschickten Ausstellungen in der Lage ist, von seiner Tätigkeit Kenntnis zu nehmen und seine Gewohnheiten auszuspähen" (VGH Bad.-Württ. Urt. v. 11.04.1989, a.a.O. = juris Rn. 20; im Ergebnis ähnl. zuvor BVerwG, Urt. v. 18.12.1979 - I C 38.77 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 23, und OVG Rh.-Pf., Urt. v. 30.08.1978 - 2 A 85/77 - GewArch 1978, 398, für einen reisenden Juwelenhändler).

    Mit dem Verweis auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe allein ist, wie gezeigt, wegen der Einzelfallbezogenheit der waffenrechtlichen Bedürfnisprüfung keine Glaubhaftmachung möglich (vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 24.06.1975, a.a.O., Beschl. v. 18.12.1997, a.a.O.; Senat, Urt. v. 15.05.1995, a.a.O.; Beschl. v. 10.05.2001, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.04.1989, a.a.O.).

    Es entspricht gerade dem vom Gesetz mit der Befristung verfolgten Zweck, nach Ablauf der Geltungsdauer der Verwaltung grundsätzlich Regelungsoffenheit für die Zukunft zu verschaffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.1979, a.a.O.; Senat, Urt. v. 16.12.2009, a.a.O., und v. 13.11.1995 - 1 S 3088/94 - a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.1991, a.a.O.; Urt. v. 11.04.1989, a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 03.07.2013 - 21 ZB 12.2503 - juris).

  • VG Stuttgart, 20.09.2011 - 5 K 521/10

    Gerichtsvollzieher; waffenrechtliche Erlaubnis zum dienstlichen Gebrauch einer

    Dabei hat ein strenger Maßstab zu gelten, der aus der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 WaffG folgt, wonach die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Anzahl der Schusswaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken sind, damit so wenig wie möglich Waffen "ins Volk" kommen (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.11.1965 - I C 115/64 -, DVBl. 1966, 796; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.04.1989 - 10 S 902/88 -, VBlBW 1989, 463 ff. sowie die amtl. Begr. des Regierungsentwurf zu § 19 WaffG, BT-Drs. 14/7758, S. 66).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.02.1992 - 1 S 1095/91

    Waffenbesitzkarte für Rechtsanwalt - waffenrechtliches Bedürfnis

    Dabei ist das Interesse, das der Kläger daran hat, seine persönlichen Sicherheitsbelange optimal zu wahren, mit dem Interesse abzuwägen, das die Allgemeinheit daran hat, daß möglichst wenig Waffen "ins Volk kommen" (BVerwG, Urt. v. 24.6.1975, aaO, S. 8; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.4.1989 - 10 S 902/88 -).

    Wäre die Gruppe der Rechtsanwälte objektiv deutlich über dem Durchschnitt der Allgemeinheit Gefahren für Leib und Leben (§ 32 Abs. 1 Nr. 3 WaffG) ausgesetzt, mit der Folge einer auch individuellen besonderen Gefährdung des jeweils einzelnen Antragstellers, könnte ihre große Zahl allein nicht zur Versagung des waffenrechtlichen Bedürfnisses führen (BVerwG, Urt. v. 24.6.1975, aaO, S. 10; im Ergebnis wohl ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.4.1989, aaO).

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